Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe
wird in § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die
Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder
wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer anschließenden
dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen
gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das
Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).
In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der
unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für "das Buchen
laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und
das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese
Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die
nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen
Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des
Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind."
Das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", insbesondere die
Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach
den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet.
Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen
von Lohnsteueranmeldungen.
Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern,
beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können
dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen
ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG
wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten -
einschließlich des Kontierens - das Verbot der Werbung nicht
gilt.
Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie
beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems
oder der zu benutzenden Geräte und der Art und Weise der
Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des
Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit
gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik
Deutschland.